Ein Verein ist gemeinnützig, wenn seine Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung entspricht und die tatsächliche Geschäftsführung ihr folgt. Der Status bringt Steuerbefreiungen, Spendenbescheinigungen und Pauschalen für Ehrenamtliche. Er geht verloren, wenn Mittel falsch verwendet werden oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb aus dem Ruder läuft.
Was muss in der Satzung stehen?
Zweck, Art der Verwirklichung, Selbstlosigkeit, ausschließliche und unmittelbare Verwendung der Mittel und die Vermögensbindung bei Auflösung. Die Finanzverwaltung hält dafür eine Mustersatzung bereit, deren Formulierungen übernommen werden sollten. Jede Satzungsänderung gehört vor der Beschlussfassung zum Finanzamt.
Welche vier Bereiche unterscheidet das Finanzamt?
Ideeller Bereich (Beiträge, Spenden), Vermögensverwaltung (Zinsen, Vermietung), Zweckbetrieb (etwa der Sportbetrieb, Kurse) und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte, Werbung, Verkauf). Nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig, und auch er erst, wenn seine Einnahmen 45.000 Euro im Jahr übersteigen.
Wie viel dürfen Ehrenamtliche erhalten?
Übungsleiter, Trainer, Betreuer und Ausbilder bis 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, alle anderen Ehrenamtlichen bis 840 Euro (Ehrenamtspauschale). Beides setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus. Vorstandsvergütungen sind nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaubt.
Was passiert bei Fehlern?
Rücklagen ohne Grundlage, Zahlungen an Mitglieder, ein dauerhaft defizitärer Geschäftsbetrieb oder fehlende Aufzeichnungen können zur Aberkennung führen, rückwirkend bis zu zehn Jahre. Dann werden Spendenbescheinigungen unwirksam und Steuern nachgefordert. Eine jährliche Durchsicht der Zahlen und der Satzung ist die billigste Versicherung dagegen.
Stand September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
